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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kassen Merkl GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1. KMV liefert Waren und erbringt Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Diese Regelungen treten gegenüber Regelungen aus anderen Vertragsteilen zurück, soweit dies in diesen von dem Anbieter an den Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses überlassenen Dokumenten vorgesehen ist. KMV behält sich vor, die allgemeinen Bedingungen jederzeit ändern zu können. Diese gelten dann für alle Transaktionen, die nach Veröffentlichung der AGB auf der Homepage stattfinden.

1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, KMV stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.5 Ausdrücklich wird auf die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwareanbieter hingewiesen. Diese gelten ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden durch Installation und Verwendung der Software Vertragsbestandteil.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von KMV sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn KMV dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an dem sich KMV Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KMV berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei KMV anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von KMV bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss.

3.2 Sofern KMV verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KMV nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird KMV den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist KMV berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn KMV ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder KMV noch dem Zulieferer ein Verschulden trifft oder KMV im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät KMV in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. KMV bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.4 Die Rechte des Käufers gem. Nr. 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von KMV, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Installations- und Wartungsvorbereitungen und Betriebsmittel

5.1. Die Installationsvorbereitung sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen hat der Kunde auf seine Kosten und auf seine eigene Verantwortung vor Anlieferung der Geräte auszuführen. Sie müssen den Installationsrichtlinien der Herstellerfirmen und den geltenden Fachnormen DIN und IN entsprechen.

5.2. Der Kunde wird nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das dem Lieferangebot von KMV entspricht.

5.3. Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch KMV oder durch von dieser beauftragten Dritten eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils bei Lieferung gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug zu leisten. Die Wirksamkeit der Skontovereinbarung bedarf der Schriftform. KMV ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt KMV spätestens mit der Auftragsbestätigung

6.2. Beim Versendungskauf (4.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer

ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige

öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

6.3. Für den technischen Anschluss werden einmalige Nebenkosten berechnet.

6.4. Rechnungen sind sofort nach Zugang zu bezahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungstellung in Verzug. Der Kaufpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu 1/3 bei Auftragserteilung und zu 2/3 bei Übergabe des Kaufgegenstandes abgerechnet. KMV ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KMV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.5 Verändern sich die den vereinbarten Preisen zugrunde liegenden Listenpreise fünf Monate vor dem vorgesehenen Liefertermin, so gelten die veränderten Listenpreise als vereinbart.

6.6 Wenn KMV Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn KMV andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist KMV berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. KMV ist in diesem Falle auch berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheit zu verlangen.

6.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn M.ngelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, des Kunden unstreitig sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers dieser AGB unberührt.

6.8 Gerät der Kunde in Verzug, kann KMV von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz verlangen; der Nachweis höheren Schadens durch KMV ist zulässig.

6.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von KMV auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist KMV nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Rücktritt sofort erklärt werden; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.10 Die weitergehenden Rechte von KMV zum Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von KMV aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich KMV das Eigentum an den verkauften Waren vor. 7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die KMV gehörenden Waren erfolgen.7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KMV berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; KMV ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf KMV diese Rechte nur geltend machen, wenn KMV dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei KMV als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerbt KMV Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an KMV ab. KMV nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben KMV ermächtigt. KMV verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen KMV gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und KMV den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann KMV verlangen, dass der Käufer KMV die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist KMV in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, wird KMV auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von KMV freigeben.

8. Nutzungsrechte für Software-Anwender

8.1. Bei Standardsoftware gelten die allgemeinen Bedingungen des Herstellers nach folgender Maßgabe, soweit nichts gesondert vereinbart ist.

8.2. Der Kunde erhält mit dem Erwerb von Software vorbehaltlich sonstiger Eigentumsvorbehaltsrechte von KMV nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger und an dessen Software lediglich ein Nutzungsrecht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

8.3 Das dem Kunden gewährte Nutzungsrecht gemäß vorstehender Ziffer 7.2. gewährt ihm das einfache, nicht ausschließliche, beim Wiederverkäufer im Rahmen dessen gewöhnlicher Geschäftstätigkeit übertragbare Recht, die gelieferte Software zu benutzen. Der Umfang der Nutzung ist in der Auftragsbestätigung und/oder dem Vertrag mit KMV bzw. dem Hersteller spezifiziert.

8.4. Das Nutzungsrecht des Kunden entfällt, wenn er seiner Verpflichtung zur Zahlung des Rechnungsbetrages nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. KMV haftet nicht für dem Kunden aufgrund dieses Entfallens des Nutzungsrechts entstehende Schäden. Erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages lebt das Nutzungsrecht des Kunden wieder auf.

8.5 Die Software ist mit einem Lizenzcode geschützt, um die unberechtigte Nutzung der Software zu verhindern.

8.6 KMV verpflichtet sich, dem Kunden nach vollständiger Bezahlung einen Lizenzcode auszuhändigen, welcher die vertragsgemäße Nutzung der Software ermöglicht.

8.7 Zu der Nutzung zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware, sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus darf der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Die Software darf ausschließlich auf der von KMV bzw. dem Hersteller freigegebenen Hardware eingesetzt werden. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software vom Massespeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig Halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

8.8. Eine weitergehende Nutzung und Vervielfältigung, insbesondere über die vertraglich vereinbarte Anzahl von Nutzern hinaus, ist untersagt. Darüber hinaus ist es insbesondere untersagt, überlassene Programme, Programmteile, Dokumentationen und in diesem Zusammenhang erstellte Unterlagen ganz oder teilweise abzuändern, zu übersetzen, über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf andere Computer zu übertragen, die Software zu kopieren und/ oder zu vervielfältigen und/oder an Dritte weiter zu geben und/oder diesen sonst wie ohne Genehmigung von KMV oder dem Hersteller zugänglich zu machen.

8.9 Der Kunde haftet gegenüber KMV für Schäden, die sich aus der Verletzung der Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 8.8. ergeben. Eine Nutzung über die in dem Programmschein ausgegebene Anzahl von Nutzern hinaus gilt als Zukauf, unbeschadet weitergehender Ansprüche von KMV oder dem Hersteller. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von KMV überlassene Software mit einem zeitbegrenzten Lizenzcode gegen unberechtigte Nutzung versehen ist. Im Falle des Zeitablaufs ist der Kunde berechtigt, sich an KMV zu wenden mit der Aufforderung, unverzüglich den zugrunde liegenden Sachverhalt zu klären und das Programm bei Wahrung der Rechte von KMV bzw. dem Hersteller ggf. frei zu schalten. KMV verpflichtet sich, die Anfrage zu bearbeiten und zu prüfen, inwieweit dem Kunden ein Nutzungsrecht einzuräumen ist.

9. Sachmangel

9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Grundlage der Mängelhaftung von KMV ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von KMV (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Käufer KMV nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt KMV jedoch keine Haftung. Werden Betriebs-, Pflege- und/ oder Wartungs- sowie Installationsanweisungen von KMV oder dem Hersteller – auch die Hardware betreffend – nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Programmen und/oder den Hardwarekomponenten vorgenommen, Bauteile ausgewechselt und/oder Hardware oder Software verwendet, die nicht den Originalspezifikationen von KMV entsprechen, entfällt die Haftung von KMV, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

9.3 Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht zugelassener Hardware und/oder Software, Fehlgebrauch und/oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse wie Leitungsnetzfehler etc. entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.4 Da es sich bei der gelieferten Software um Standardprogramme handelt und es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Standardprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Übereinstimmung mit der veröffentlichten und bei der Lieferung gültigen Herstellerspezifikation.

9.5 KMV haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die M.ngelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist KMV hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von KMV für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen..

9.6 Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, ist KMV zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. KMV ist nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Verlangt der Kunde, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort vorgenommen werden, kann KMV diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während die infolgedessen zusätzlich anfallenden Arbeits-, Wege- und Transportkosten zu den Standardsätzen von KMV zu bezahlen sind; es sei denn die Verbringung des Vertragsgegenstandes entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. KMV ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn KMV ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

9.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet KMV nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann KMV vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von KMV Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist KMV unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn KMV berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.10 Ansprüche wegen Mängeln gegen KMV stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

9.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Nr. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Sonstige Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KMV bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet KMV – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KMV, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn KMV die Pflichtverletzung zu vertreten hat Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.11.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Nr. 10.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Konstruktions- oder Formänderungen

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und die Gesamtleistung des Vertragsgegenstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

13. Geltung der Bedingungen, Form

13.1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

13.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sind in diesem Fall durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommen.

14.Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand München.

15. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KMV und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.